_ unsererseits nicht mehr zurückbehalten werden muss. Derjenige, welcher den Schuldbrief eingereicht hat, erteilt entsprechende Weisungen, wem der Schuldbrief auszuhändigen ist." Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 und 20. Juni 2003 beantragte der Vertreter der X.________ AG, weitere fünf Schuldbriefe als Eigentümergrundpfandtitel sicher zu stellen. Am 11. Juli 2003 wandte sich das Betreibungsamt an den Vertreter der Arrestschuldnerin und ersuchte um Mitteilung, ob die effektive Pfandbelastung den Nominalbeträgen der Schuldbriefe auf den Arrestliegenschaften entspreche. Die Angaben seien mittels Dokumenten (Bankverträge etc.) zu belegen;