___ in A.________. Mit Zwischenbeschluss vom 15. August 2002 sprach das Kassationsgericht dem Inhaberschuldbrief die Eignung als "solide Wertschrift im Sinne von § 79 Abs. 2 ZPO" ab und akzeptierte ihn deshalb nicht als Kautionsleistung. Dieser Schuldbrief liegt offenbar noch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 11. September 2003 erliess das Betreibungsamt A.________ folgende Verfügung: "Dem Kassationsgericht des Kantons Zürich teilen wir mit, dass der Inhaberschuldbrief, ausgestellt auf die Liegenschaft Strasse R.________ in A.________ unsererseits nicht mehr zurückbehalten werden muss.