der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, bei welcher einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.