BGE 102 III 129 E. 2 S. 130; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist sowie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Krankenkasse bzw. deren Forderung richten, unbehelflich sind, da auf dem Beschwerdeweg (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art.