Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1), dass die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eingetreten ist und im Weiteren festgehalten hat, der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei nicht zu beanstanden, weil auch jene Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genüge, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl.