31 Abs. 1 SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer teilte dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 mit, dass dem Gesuch um Fristverlängerung nicht stattgegeben werden könne, da die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen seien. Weil innert der 10-tägigen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen wird, keine rechtsgenügend begründete Beschwerde eingereicht worden ist (dazu: BGE 126 III 30), kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.