1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 7. Mai 2003 wird gutgeheissen. Der Beschluss wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die obere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.