Die untere Aufsichtsbehörde hat nach der von der Beschwerdeführerin anbegehrten Neuschätzung des Grundstücks durch einen Sachverständigen das Betreibungsamt angewiesen, für das zu verwertende Grundstück einen anderen als den betreibungsamtlich ermittelten mutmasslichen Verkaufswert einzusetzen. Dass es sich bei diesem Beschluss um eine konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahme handelt, steht ausser Frage. Folglich besteht ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin als Schuldnerin, den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weiterzuziehen und die Ordnungsmässigkeit dieses Entscheides in Frage zu stellen.