3. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 152 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr die obere Aufsichtsbehörde die Legitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen hat.