Daher könne die Richtigkeit und Schlüssigkeit der (beiden) Gutachten, die im vorliegenden Fall in der Tat verschiedene Fragen nicht abschliessend beantworten würden, nicht Gegenstand von Weiterungen sein. Die obere Aufsichtsbehörde hat geschlossen, dass weder die Beschwerdeführerin noch Steigerungsinteressenten ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hätten. Sie ist daher auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat auch keinen Grund zum Einschreiten von Amtes wegen gesehen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, ihre Legitimation zur Beschwerdeführung sei gegeben, auch wenn sie eine tiefere Schätzung verlange.