Ausführungen im Sinne einer Eventualbegründung, wie über die Beschwerde zu entscheiden wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, finden sich im angefochtenen Beschluss nicht. Im Fall, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid sich als bundesrechtswidrig erweist, müsste folglich die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, da diese für die weitere Behandlung der Beschwerde zuständig wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügt den formellen Erfordernissen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig. 1.2 Gemäss Art.