1. 1.1 In der Beschwerdeschrift ist nach Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Der hier angefochtene Beschluss äussert sich einzig darüber, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen schutzwürdigen Interessen zur Erhebung der Beschwerde hat und auch keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. Ausführungen im Sinne einer Eventualbegründung, wie über die Beschwerde zu entscheiden wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, finden sich im angefochtenen Beschluss nicht.