B. Die untere Aufsichtsbehörde wies mit Beschluss vom 4. Februar 2003 das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. ... für das zu verwertende Grundstück den Schätzwert von Fr. 4'330'000.-- einzusetzen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sowohl die betreibungsamtliche als auch die Neuschätzung von einem Sachverständigen durchgeführt worden seien und daher der Mittelwert aus beiden Gutachten eingesetzt werde. Gegen diesen Beschluss erhob die P.________ AG Beschwerde und beantragte, der Schätzwert sei auf Fr. 1'800'000.--, eventualiter Fr. 2'770'000.-- gemäss Gutachten der Neuschätzung festzusetzen.