{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-127-2003_2003-08-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=98&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-08-2003-7B-127-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "b618562d45bc3f7b2d8594e01abf74a5"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.127/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.127/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.08.2003 7B.127/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.08.2003 7B.127/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:51:05", "Checksum": "98b0a9900b17b0331f6e7c7b93cc995b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.127/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.127/2003 /min\nSitzung vom 28. August 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nP.________ AG,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nPius Huber, General Guisan-Quai 36, 8002 Zürich,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,\n8023 Zürich.\nGegenstand\nNeuschätzung eines Grundstückes, Beschwerdelegitimation,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 7. Mai 2003 (NR030013/U).\nSachverhalt:\nA.\nDas Betreibungsamt Richterswil teilte am 19. Juni 2002 der P.________ AG als Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... mit, dass die betreibungsamtliche Schätzung des zu verwertenden Grundstücks (dauerndes und übertragbares Baurecht für eine Fabrik, Assek. Nr. aaa auf der Liegenschaft Kat.-Nr. bbb sowie Fabrikgebäude Assek.-Nr. ccc und Lagergebäude Assek.-Nr. ddd, in X.________) Fr. 5'890'000.-- betrug. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 verlangte die P.________ AG beim Bezirksgericht Horgen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig die Neuschätzung des Grundstücks. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 stellte der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde der P.________ AG die vom Sachverständigen Y.________ durchgeführte Neuschätzung mit dem Ergebnis von Fr. 2'770'000.-- zur Stellungnahme zu.\nB.\nDie untere Aufsichtsbehörde wies mit Beschluss vom 4. Februar 2003 das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. ... für das zu verwertende Grundstück den Schätzwert von Fr. 4'330'000.-- einzusetzen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sowohl die betreibungsamtliche als auch die Neuschätzung von einem Sachverständigen durchgeführt worden seien und daher der Mittelwert aus beiden Gutachten eingesetzt werde. Gegen diesen Beschluss erhob die P.________ AG Beschwerde und beantragte, der Schätzwert sei auf Fr. 1'800'000.--, eventualiter Fr. 2'770'000.-- gemäss Gutachten der Neuschätzung festzusetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2003 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.\nC.\nDie P.________ AG hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die obere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Die Z.________ AG als Betreibungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 In der Beschwerdeschrift ist nach Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Der hier angefochtene Beschluss äussert sich einzig darüber, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen schutzwürdigen Interessen zur Erhebung der Beschwerde hat und auch keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. Ausführungen im Sinne einer Eventualbegründung, wie über die Beschwerde zu entscheiden wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, finden sich im angefochtenen Beschluss nicht. Im Fall, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid sich als bundesrechtswidrig erweist, müsste folglich die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, da diese für die weitere Behandlung der Beschwerde zuständig wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügt den formellen Erfordernissen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig.\n1.2 Gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (auf S. 3 bis 6) die Vorbringen im kantonalen Verfahren wörtlich wiederholt, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht und sind ihre Ausführungen unbeachtlich (\nBGE 106 III 40 E. 1 S. 42).\n"}