146 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 SchKG. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin könne - anders als für die Prämienforderung von Fr. 2'356. 80 zuzüglich Betreibungskosten - für Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 250.-- das Privileg der 2. Klasse zugunsten der sozialen Krankenversicherung nicht beanspruchen. _____________ Lausanne, 2. August 2001