Schliesslich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unbehelflich. Dem zitierten Entscheid lässt sich lediglich entnehmen, dass die Erhebung von angemessenen Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig ist, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht ( BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277).