Eine Rechtfertigung der bevorzugten Behandlung der Verwaltungskosten der Krankenversicherer im Rahmen der Kollokation lässt sich daher weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Zweck der Norm ableiten. Sodann fielen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bereits unter der vor dem 1. Januar 1997 massgebenden Privilegienordnung Mahnkosten der Krankenkassen nicht unter die privilegierten Beitragsforderungen (Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit. l aSchKG; hierzu Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 1965, in: BlSchK 1965 S. 94/95).