1997, § 42 Rz. 66; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001 [2A. 408/2000] i.S. S., E. 3c/aa). Zum anderen bezweckt die (Wieder-)Einführung des Privileges in der Krankenversicherung, einem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialversicherung gerecht zu werden und die Absicherung vor Verlusten von Beiträgen zu fördern (vgl. BBl 1999 S. 9547, 9548; AB 1999 N 2432 [Votum Dreifuss, Bundespräsidentin]; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001 [2A. 408/2000] i.S. S., E. 3c/cc). Eine Rechtfertigung der bevorzugten Behandlung der Verwaltungskosten der Krankenversicherer im Rahmen der Kollokation lässt sich daher weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Zweck der Norm ableiten.