Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen ( BGE 125 III 401 E. 2a S. 403/404) und Forderungen für Mahn- und Bearbeitungskosten betreffend Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in der 2. Klasse zu privilegieren, gibt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Zum einen bildete die Straffung der Privilegienordnung einen der Kernpunkte der Revision des SchKG, wie sie am 1. Januar 1997 in Kraft trat: Die Vorrechte sollten auf das wirklich Notwendige beschränkt werden, da sie sich nur aus sozialen Gründen rechtfertigen (BBl 1991 III 128 f.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 42 Rz. 66;