SchKG geht hervor, dass das Konkursprivileg in der sozialen Krankenversicherung auf die "Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen" ("créances de primes et de participation aux coûts", "crediti di premi e partecipazioni ai costi") beschränkt ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen ( BGE 125 III 401 E. 2a S. 403/404) und Forderungen für Mahn- und Bearbeitungskosten betreffend Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in der 2. Klasse zu privilegieren, gibt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht.