O., N. 17 zu Art. 146 SchKG), in der 2. Klasse privilegiert. Sie wirft der Aufsichtsbehörde indessen im Wesentlichen vor, sie habe Art. 219 Abs. 4 SchKG unrichtig angewendet, weil sie die Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 250.-- im Unterschied zur Prämienforderung und den Betreibungskosten als nicht privilegiert erachtet habe. b) Aus dem Wortlaut von Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit. c SchKG geht hervor, dass das Konkursprivileg in der sozialen Krankenversicherung auf die "Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen" ("créances de primes et de participation aux coûts", "crediti di premi e partecipazioni ai costi") beschränkt ist.