146 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Forderungen für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 2'356. 80 sowie für Mahnkosten von Fr. 50.-- und für Bearbeitungskosten von Fr. 200.-- in Betreibung gesetzt hat; dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem in den Akten liegenden Betreibungsbegehren und dem unwidersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl. Wenn die Aufsichtsbehörde diese Forderungen bezüglich ihres Ranges beurteilt hat, ist dies in keiner Weise zu beanstanden; entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurde keine Forderung "geteilt". Sodann sind gemäss Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit.