In der Begründung hielt die Aufsichtsbehörde fest, gemäss Art. 146 Abs. 1 SchKG sei die Rangordnung der an der Pfändung teilnehmenden Forderungen erst mit dem Verteilungsplan zu erstellen; das Betreibungsamt habe, wie aus seiner Vernehmlassung hervorgehe, eine unrichtige Rangordnung in Aussicht genommen. Die von der Krankenversicherung X. gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde weist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab. Aus den Erwägungen: 3.- a) Zur Errichtung des Kollokationsplanes (Art. 146 Abs. 2 i.V.m.