Mit Entscheid vom 24. April 2001 hiess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts) die Beschwerde der Krankenversicherung X. teilweise gut und stellte fest, dass ihre Forderung im Umfang von Fr. 2'356. 80 zuzüglich Betreibungskosten gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG in der 2. Klasse privilegiert sei; bezüglich der Forderungen von Fr. 200.-- für Bearbeitungskosten und von Fr. 50.-- für Mahnkosten wurde festgestellt, dass diese Forderungen nicht privilegiert seien. In der Begründung hielt die Aufsichtsbehörde fest, gemäss Art.