{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-127-2001_2001-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=15.07.2001&to_date=03.08.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=10&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2001-7B-127-2001&number_of_ranks=239", "Checksum": "f82e21451208f5f595c8f8dc8bd01be3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.127/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.08.2001 7B.127/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 02.08.2001 7B.127/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 02.08.2001 7B.127/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:16:49", "Checksum": "0f27f32ab3d4b945615a697ea30c6557", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.08.2001 7B.127/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n[AZA 0/4]\n7B.127/2001/min\nSCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER\n************************************\n2. August 2001\nEs wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,\nBundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.\n---------\nIn Sachen\nKrankenversicherung X., Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Entscheid vom 24. April 2001 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts),\nbetreffend\nPfändungsurkunde, Kollokation,\nDas Betreibungsamt Laufen stellte am 12. Februar 2001 für die Betreibungen Nr. yyy der Steuerverwaltung S. für Fr. 2'108. 40 und Nr. zzz der Krankenversicherung X. für Fr. 2'758. 30 gestützt auf den Pfändungsvollzug vom 10. Januar 2001 die Pfändungsurkunde gegen die Schuldnerin A. aus. Mit Entscheid vom 24. April 2001 hiess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts) die Beschwerde der Krankenversicherung X. teilweise gut und stellte fest, dass ihre Forderung im Umfang von Fr. 2'356. 80 zuzüglich Betreibungskosten gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG in der 2. Klasse privilegiert sei; bezüglich der Forderungen von Fr. 200.-- für Bearbeitungskosten und von Fr. 50.-- für Mahnkosten wurde festgestellt, dass diese Forderungen nicht privilegiert seien. In der Begründung hielt die Aufsichtsbehörde fest, gemäss Art. 146 Abs. 1 SchKG sei die Rangordnung der an der Pfändung teilnehmenden Forderungen erst mit dem Verteilungsplan zu erstellen; das Betreibungsamt habe, wie aus seiner Vernehmlassung hervorgehe, eine unrichtige Rangordnung in Aussicht genommen.\nDie von der Krankenversicherung X. gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde weist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab.\nAus den Erwägungen:\n3.- a) Zur Errichtung des Kollokationsplanes (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 SchKG) hat das Betreibungsamt die Forderungen der Gläubiger so aufzunehmen, wie sie sich aus den zur Verfügung stehenden Akten entnehmen lassen; es darf Bestand und Höhe der zu kollozierenden Forderung nicht überprüfen.\nHingegen steht dem Betreibungsamt bezüglich des Ranges der in Betreibung gesetzten unversicherten Forderungen materielle Entscheidungsbefugnis zu (BGE 51 III 31 E. 1 S. 32; Schöniger, in: Kommentar zum SchKG, N. 22 zu Art. 146 SchKG, mit Hinweisen; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 56 u. 65 zu Art. 146 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Forderungen für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 2'356. 80 sowie für Mahnkosten von Fr. 50.-- und für Bearbeitungskosten von Fr. 200.-- in Betreibung gesetzt hat; dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem in den Akten liegenden Betreibungsbegehren und dem unwidersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl.\nWenn die Aufsichtsbehörde diese Forderungen bezüglich ihres Ranges beurteilt hat, ist dies in keiner Weise zu beanstanden; entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurde keine Forderung \"geteilt\". Sodann sind gemäss Art. 219 Abs. 4 \"Zweite Klasse\" lit. c SchKG seit dem 1. Januar 2001 (Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 24. März 2000; AS 2000 S. 2531 f.) die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung privilegiert. Die Beschwerdeführerin stellt daher zu Recht nicht in Frage, dass die Aufsichtsbehörde davon ausgegangen ist, in der vorliegenden Betreibung (Pfändungsvollzug am 10. Januar 2001) sei die Forderung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, zuzüglich entsprechender Betreibungskosten (vgl.\nArt. 68 Abs. 2, Art. 144 Abs. 4 SchKG;\nBGE 90 III 36 E. 1 S. 38/39; Schöniger, a.a.O., N. 77 zu\nArt. 144 SchKG; Gilliéron, a.a.O., N. 17 zu\nArt. 146 SchKG), in der 2. Klasse privilegiert. Sie wirft der Aufsichtsbehörde indessen im Wesentlichen vor, sie habe\nArt. 219 Abs. 4 SchKG unrichtig angewendet, weil sie die Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr.\n250.-- im Unterschied zur Prämienforderung und den Betreibungskosten als nicht privilegiert erachtet habe.\nb) Aus dem Wortlaut von Art. 219 Abs. 4 \"Zweite Klasse\" lit. c SchKG geht hervor, dass das Konkursprivileg in der sozialen Krankenversicherung auf die \"Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen\" (\"créances de primes et de participation aux coûts\", \"crediti di premi e partecipazioni ai costi\") beschränkt ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen (\nBGE 125 III 401 E. 2a S. 403/404) und Forderungen für Mahn- und Bearbeitungskosten betreffend Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in der 2. Klasse zu privilegieren, gibt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Zum einen bildete die Straffung der Privilegienordnung einen der Kernpunkte der Revision des SchKG, wie sie am 1. Januar 1997 in Kraft trat:\nDie Vorrechte sollten auf das wirklich Notwendige beschränkt werden, da sie sich nur aus sozialen Gründen rechtfertigen (BBl 1991 III 128 f.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 42 Rz. 66; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001 [2A. 408/2000] i.S.\nS., E. 3c/aa). Zum anderen bezweckt die (Wieder-)Einführung des Privileges in der Krankenversicherung, einem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialversicherung gerecht zu werden und die Absicherung vor Verlusten von Beiträgen zu fördern (vgl.\nBBl 1999 S. 9547, 9548; AB 1999 N 2432 [Votum Dreifuss, Bundespräsidentin]; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001 [2A. 408/2000] i.S. S., E. 3c/cc). Eine Rechtfertigung der bevorzugten Behandlung der Verwaltungskosten der Krankenversicherer im Rahmen der Kollokation lässt sich daher weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Zweck der Norm ableiten."}