Die Betreibung erfolgt auf Pfändung (A. WINKELMANN/L. LÉVY/V. JEANNERET/O. MERKT/F. BIRCHLER, a.a.O., N. 21 zuArt. 319 SchKG, S. 2897), was das Bundesgericht - wieerwähnt - in BGE 100 III 30 E. 2 S. 33 zum alten Rechtbefunden hat. c) Die Aufsichtsbehörde hat nach dem Gesagten keinBundesrecht verletzt, indem sie erkannt hat, dass die vonder Schweizerischen Eidgenossenschaft veranlasstenBetreibungen nicht unter das Betreibungsverbot des Art. 297Abs. 1 SchKG fallen. (Lausanne, 21. Juni 2000