30, S. 451). Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalterseingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten auch nachneuem Recht in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretungoder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse (Art. 310Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 319 Abs. 2 Satz 2 SchKG kann dieMasse für nicht vom Nachlassvertrag betroffeneVerbindlichkeiten, also für Masseschulden, betriebenwerden. Die Massegläubiger müssen auch nach dem revidiertenGesetz die Beendigung der Liquidation nicht abwarten, umbezahlt zu werden, und sie könnenZwangsvollstreckungsverfahren gegen die Masse einleiten. Die Betreibung erfolgt auf Pfändung (A. WINKELMANN/L. LÉVY/V. JEANNERET/O. MERKT/F. BIRCHLER, a.a.