1991 III S. 191), nicht mehr erwähnt. Das ist wohl daraufzurückzuführen, dass das Nachlassvertragsrecht durch dieRevision vor allem eine übersichtlichere Gliederungerfahren hat (HARDMEIER, a.a.O., SAV, S. 148). Es ist somitfolgerichtig, dass das Betreibungsverbot nur noch in Art. 297 SchKG mit dem Marginale "Wirkungen der Stundung"verankert worden ist, erstrecken sich doch die Wirkungender Nachlassstundung grundsätzlich über die eingeräumteDauer hinaus bis zur Publikation der Bestätigung desNachlassvertrages durch das Nachlassgericht (AMONN/GASSER, a.a.O., § 54 Rz. 30, S. 451).