Daran hat sichgrundsätzlich mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenenRevision des SchKG nichts geändert, denn in materiellerHinsicht sind keine wesentlichen Änderungen desNachlassvertragsrechtes vorgenommen worden (HARDMEIER, Neuerungen im Nachlassvertragsrecht, in: Das revidierteSchuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG], SAV, Bd. 13,Bern 1995, S. 148). Das gegenüber dem Schuldner bestehendeBetreibungsverbot wird nach wie vor in Art. 297 Abs. 1SchKG festgehalten; es wird jedoch in Art. 317SchKG, welcher Art. 316a aSchKG ersetzt (Botschaft, BBl. 1991 III S. 191), nicht mehr erwähnt.