Denn dasZwangsvollstreckungsverbot in Art. 297 und 316a Abs. 2aSchKG beziehe sich nur auf diejenigen Forderungen, dieunter den Nachlassvertrag fielen, was bei denMasseverbindlichkeiten nicht der Fall sei. Die sofortigeBezahlung von Masseschulden könne sich daher auch dannaufdrängen, wenn drohende Betreibungen abzuwenden seien( BGE 100 III 30 E. 2 S. 32/33; vgl. dazu auch AMONN/GASSER, a.a.O., § 54 Rz. 45/46, S. 455). Daran hat sichgrundsätzlich mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenenRevision des SchKG nichts geändert, denn in materiellerHinsicht sind keine wesentlichen Änderungen desNachlassvertragsrechtes vorgenommen worden