Masseverbindlichkeiten dürfen sofort bezahlt werden, dennsie werden vom Nachlassvertrag nicht erfasst. Anders liessesich die Weiterführung des Geschäftes während der Stundunghäufig gar nicht durchführen, würden doch dieGeschäftspartner des Nachlassschuldners nur dann zuweiteren Lieferungen bereit sein, wenn ihnen sofortigeBezahlung zugesichert wird. Das hat das Bundesgericht -noch unter dem alten Recht - befunden und weiterausgeführt, die Massegläubiger könnten den Schuldner trotzder Stundung sogar betreiben, allerdings nur auf Pfändung(Art. 316d Abs. 2 aSchKG). Denn dasZwangsvollstreckungsverbot in Art.