HARDMEIER, Basler Kommentar zum SchKG, Band III, N. 20 zu Art. 310). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen hauptsächlich ein, lediglich AMONN/GASSER, jedoch nicht der zuletzt genannteAutor würden sich zu einer Betreibung und Fortsetzungderselben während der Nachlassstundung äussern. Der Einwandgeht fehl. Vorab ist festzuhalten, dass auchöffentlichrechtliche Verpflichtungen - entgegen der Meinungder Beschwerdeführerin - den Charakter vonMasseverbindlichkeiten haben können. Dies ist insbesonderedann der Fall, wenn sie unmittelbar mit einerMasseverbindlichkeit verknüpft sind. So hat dasBundesgericht in BGE 96 I 244 ff.