310 Abs. 2 SchKG). Weil diese nicht unter denNachlassvertrag fallen, dürfen sie vorab und voll bezahltwerden (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- undKonkursrechts, 6. Auflage 1997, § 54 Rz. 45, S. 455). Aufgabe des Sachwalters ist es, dafür besorgt zu sein, dasswährend der Stundung das Haftungssubstrat für die Gläubigernicht vermindert wird. Er wird deshalb nur dann derEingehung neuer Verpflichtungen zustimmen, wenn dies imInteresse der Gläubiger liegt und damit zu rechnen ist, dass diesen ein entsprechender Gegenwert zukommt (HANSULRICH HARDMEIER, Basler Kommentar zum SchKG, Band III, N. 20 zu Art.