Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dasObergericht habe gegen Art. 297 SchKG verstossen, dagegenüber einem in Nachlassstundung befindlichen Schuldnerein striktes Betreibungsverbot bestehe. AuchVerpflichtungen, die mit Einwilligung des Sachwaltersentstanden seien, dürften während der Nachlassstundungnicht in Betreibung gesetzt werden. b) Verpflichtungen, die der Schuldner bzw. der Sachwalterwährend der Stundung im Rahmen der ihm zustehendenVerfügungs- bzw. Vertretungsbefugnis eingeht, werden nachAbschluss eines Liquidationsvergleichs (oder in einemspäteren Konkurs) als Masseverbindlichkeiten anerkannt(Art. 310 Abs. 2 SchKG).