Die von der X. GmbH am 15. Dezember 1999 und 21. Februar2000 dagegen eingereichten Beschwerden hatten weder vor derunteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde Erfolg. Die X. GmbH hat mit Beschwerde vom 2. Juni 2000 denEntscheid vom 6. April 2000 des Obergerichts des KantonsAargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) alsoberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- undKonkurssachen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammerdes Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt Gutheissungdes eingelegten Rechtsmittels. Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dasObergericht habe gegen Art.