{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-127-2000_2000-06-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=10.06.2000&to_date=29.06.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=93&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-06-2000-7B-127-2000&number_of_ranks=172", "Checksum": "160860c9bf9e63cdec8d28fd663ac5f6"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["7B.127/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 21.06.2000 7B.127/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 21.06.2000 7B.127/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 21.06.2000 7B.127/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:03:39", "Checksum": "f08ac9c1c36e9ad8332e246c90b5b39b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 21.06.2000 7B.127/2000\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n[AZA 0/4]\n7B.127/2000\n126 III 294\n52. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer vom 21. Juni 2000 i.S. X. GmbH (Beschwerde)\nBetreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag\nmit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2\nSchKG).\nDie Mehrwertsteuer für Arbeiten, die der Schuldner\nwährend der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwaltersausgeführt hat, ist eine Masseverbindlichkeit, die nichtvom Nachlassvertrag betroffen ist. Für solche Forderungenkann der Gläubiger gegen die Masse die Betreibung aufPfändung anheben (E. 1b).\nPoursuite pour dettes de la masse dans le concordat parabandon d'actif (art. 297, 310 al. 2 et 319 al. 2 LP).\nLa taxe sur la valeur ajoutée pour des travaux que ledébiteur a exécutés pendant le sursis avec l'assentiment ducommissaire est une dette de la masse qui n'est pascomprise dans le concordat. Pour le recouvrement d'unetelle prétention, le créancier peut exercer contre la massela poursuite par voie de saisie (consid. 1b).\nEsecuzione per i debiti della massa nel concordato conabbandono dell'attivo (art. 297, 310 cpv. 2 e 319 cpv. 2LEF).\nL'imposta sul valore aggiunto per lavori che il debitoreha eseguito durante la moratoria concordataria con ilconsenso del commissario costituisce un debito della massanon compreso nel concordato. Per simili pretese ilcreditore può procedere contro la massa con un'esecuzionein via di pignoramento(consid. 1b).\nY. wurde Nachlassstundung ab dem 21. April 1998 für 6Monate bewilligt, später bis zum 21. April 1999 und dannnochmals bis zum 21. April 2000 verlängert. AlsSachwalterin wurde die X. GmbH eingesetzt.\nDas Betreibungsamt Villmergen kündigte Y. am 27. Oktober1999 in der Betreibung Nr. ... eine Pfändung an und stellteihm am 30. November 1999 sowie am 10. Februar 2000insgesamt drei Zahlungsbefehle zu. In allen vierBetreibungsverfahren ist die SchweizerischeEidgenossenschaft Gläubigerin und verlangt dieZwangsvollstreckung für während der Dauer derNachlassstundung abgerechnete Mehrwertsteuerbeiträge.\nDie von der X. GmbH am 15. Dezember 1999 und 21. Februar2000 dagegen eingereichten Beschwerden hatten weder vor derunteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde Erfolg.\nDie X. GmbH hat mit Beschwerde vom 2. Juni 2000 denEntscheid vom 6. April 2000 des Obergerichts des KantonsAargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) alsoberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- undKonkurssachen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammerdes Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt Gutheissungdes eingelegten Rechtsmittels.\nAus den Erwägungen:\n1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dasObergericht habe gegen Art. 297 SchKG verstossen, dagegenüber einem in Nachlassstundung befindlichen Schuldnerein striktes Betreibungsverbot bestehe. AuchVerpflichtungen, die mit Einwilligung des Sachwaltersentstanden seien, dürften während der Nachlassstundungnicht in Betreibung gesetzt werden.\nb) Verpflichtungen, die der Schuldner bzw. der Sachwalterwährend der Stundung im Rahmen der ihm zustehendenVerfügungs- bzw. Vertretungsbefugnis eingeht, werden nachAbschluss eines Liquidationsvergleichs (oder in einemspäteren Konkurs) als Masseverbindlichkeiten anerkannt(Art. 310 Abs. 2 SchKG). Weil diese nicht unter denNachlassvertrag fallen, dürfen sie vorab und voll bezahltwerden (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- undKonkursrechts, 6. Auflage 1997, § 54 Rz. 45, S. 455).\nAufgabe des Sachwalters ist es, dafür besorgt zu sein, dasswährend der Stundung das Haftungssubstrat für die Gläubigernicht vermindert wird. Er wird deshalb nur dann derEingehung neuer Verpflichtungen zustimmen, wenn dies imInteresse der Gläubiger liegt und damit zu rechnen ist, dass diesen ein entsprechender Gegenwert zukommt (HANSULRICH HARDMEIER, Basler Kommentar zum SchKG, Band III, N.\n20 zu Art. 310).\nDie Beschwerdeführerin wendet dagegen hauptsächlich ein, lediglich AMONN/GASSER, jedoch nicht der zuletzt genannteAutor würden sich zu einer Betreibung und Fortsetzungderselben während der Nachlassstundung äussern. Der Einwandgeht fehl. Vorab ist festzuhalten, dass auchöffentlichrechtliche Verpflichtungen - entgegen der Meinungder Beschwerdeführerin - den Charakter vonMasseverbindlichkeiten haben können. Dies ist insbesonderedann der Fall, wenn sie unmittelbar mit einerMasseverbindlichkeit verknüpft sind. So hat dasBundesgericht in\nBGE 96 I 244 ff. entschieden, dieWarenumsatzsteuer für Lieferungen, die der Schuldnerwährend der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwaltersausgeführt hat, sei eine Verbindlichkeit der Masse. Das hatauch die Vorinstanz zu Recht erwogen. Was für die vomSchuldner geschuldete Umsatzsteuer gegolten hat, findet nunauch Anwendung auf die Mehrwertsteuer (A. WINKELMANN/L.\nLÉVY/V. JEANNERET/O. MERKT/F. BIRCHLER, Basler Kommentarzum SchKG, Band III, N. 14 zu Art. 319, S. 2896).\nMasseverbindlichkeiten dürfen sofort bezahlt werden, dennsie werden vom Nachlassvertrag nicht erfasst. Anders liessesich die Weiterführung des Geschäftes während der Stundunghäufig gar nicht durchführen, würden doch dieGeschäftspartner des Nachlassschuldners nur dann zuweiteren Lieferungen bereit sein, wenn ihnen sofortigeBezahlung zugesichert wird. Das hat das Bundesgericht -noch unter dem alten Recht - befunden und weiterausgeführt, die Massegläubiger könnten den Schuldner trotzder Stundung sogar betreiben, allerdings nur auf Pfändung(Art. 316d Abs. 2 aSchKG). Denn dasZwangsvollstreckungsverbot in Art. 297 und 316a Abs. 2aSchKG beziehe sich nur auf diejenigen Forderungen, dieunter den Nachlassvertrag fielen, was bei denMasseverbindlichkeiten nicht der Fall sei. Die sofortigeBezahlung von Masseschulden könne sich daher auch dannaufdrängen, wenn drohende Betreibungen abzuwenden seien("}