Weil innert der 10-tägigen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen wird, keine rechtsgenügend begründete Beschwerde eingereicht worden ist (dazu: BGE 126 III 30), kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.