19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag (17. Juli 2005) fiel, endigte die Frist am Montag, den 18. Juli 2005 ( Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die an diesem Tag der Aufsichtsbehörde übermittelte Eingabe, welche am 20. Juli 2005 beim Bundesgericht eintraf, war somit innert der Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG erfolgt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer teilte dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mit, dass dem Gesuch um Fristverlängerung nicht stattgegeben werden könne, da die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen seien. Weil innert der 10-tägigen Frist des Art.