Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er hat darin ersucht, ihm für die Begründung der Beschwerde eine Fristverlängerung bis zum 5. August 2005 zu gewähren, da es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Treuhänder zu erreichen, welcher die Buchhaltung des Betreibungsamtes kontrolliere. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 28. Juni 2005 am 7. Juli 2005 entgegengenommen hat. Am 8. Juli 2005 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen ( Art. 19 Abs. 1 und Art.