Ferner rügte er die Missachtung der vorgeschriebenen Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 SchKG), indem das Betreibungsamt am 1. Oktober 2004 trotz Kenntnis liquider Sachwerte (Warenlager von über Fr. 40'000.-- gemäss Konkursinventar) den Gemeinschaftsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft B.________-GBBI. Nr. __2 eingepfändet habe. Mit Entscheid vom 28. Juni 2005 erteilte das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland Weisungen im Falle von neuen Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 1.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 hat X.___