Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Dienststellen Laupen und Courtelary sowie deren beauftragter Immobilientreuhänder A.________ hätten ihm durch eine Mischung von Zensur und Nichtbeantwortung schriftlicher Belegsanforderungen die Einsicht von Akten vorenthalten, aus denen Unregelmässigkeiten in der einstigen Konkursabrechnung und Grundstücksverwaltung ersichtlich würden. Ferner rügte er die Missachtung der vorgeschriebenen Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 SchKG), indem das Betreibungsamt am 1. Oktober 2004 trotz Kenntnis liquider Sachwerte (Warenlager von über Fr. 40'000.-- gemäss Konkursinventar) den Gemeinschaftsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft B.________-GBBI.