den Pfandausfall zu haften (S. 2). Der aus diesem Verhalten gezogene Schluss des Obergerichts (E. 4 S. 9) ist berechtigt: Mit ihren Eingaben und Interventionen hat die Beschwerdeführerin lediglich den Fortgang des Verfahrens verzögern wollen, was keinen Rechtsschutz verdient ( BGE 127 III 178 E. 2a S. 179; 128 III 468 E. 3, nicht veröffentlicht). 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Davon abzuweichen, ist - entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin - hier nicht angezeigt. Demnach erkennt die Kammer: