In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2002 zur neuen Schätzung durch den Sachverständigen hat die - bereits damals anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin behauptet, sie habe "an einer tiefen Schätzung ein schützenswertes Interesse", weil je tiefer der Wert, desto geringer werde das Verwertungsinteresse der Bank und desto deutlicher deren Verlust im Verwertungsfalle (S. 2). In ihrer Beschwerde vom 20. August 2002 wiederum behauptete die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin, es sei für sie von allergrösster Bedeutung, dass das Pfandgrundstück möglichst nahe beim Marktwert veräussert werde, da sie andernfalls riskiere, trotz der Verwertung der Liegenschaft weiterhin persönlich für