5. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr, als ein weiteres Moment hinzukommt. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2002 zur neuen Schätzung durch den Sachverständigen hat die - bereits damals anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin behauptet, sie habe "an einer tiefen Schätzung ein schützenswertes Interesse", weil je tiefer der Wert, desto geringer werde das Verwertungsinteresse der Bank und desto deutlicher deren Verlust im Verwertungsfalle (S. 2).