4. Auf die behaupteten Mängel der Schätzung durch den Sachverständigen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen, da eine Schätzung - wie gesagt (E. 2 hiervor) - nicht nichtig ist, mag deren Fehlerhaftigkeit angeblich noch so eindeutig sein, und da es die Beschwerdeführerin versäumt hat, den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2002 rechtzeitig weiterzuziehen. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten solche Mängel damals behoben werden können (vgl. dazu BGE 86 III 91 S. 93).