Mit diesen obergerichtlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander, wenn sie alledem lediglich den Satz entgegenhält, seit der Schätzung seien nun schon bald eineinhalb Jahre vergangen (Art. 79 Abs. 1 OG). Muss mangels formell genügender Beschwerdebegründung von unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine Überprüfung der Schätzung als nicht notwendig abgelehnt hat.