Das Obergericht hat sich dennoch mit den Fragen befasst, welche Bedeutung der Schätzung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung zukommt und wie sich der Immobilienmarkt in den letzten Jahren entwickelt hat (E. 3c S. 8 f.). Mit diesen obergerichtlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander, wenn sie alledem lediglich den Satz entgegenhält, seit der Schätzung seien nun schon bald eineinhalb Jahre vergangen (Art. 79 Abs. 1 OG).