Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen eingeholt, die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen und das Betreibungsamt angehalten, den Schätzungswert von 3 Mio. Franken aufzunehmen. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Eine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften ist nicht ersichtlich. Die kantonalen Behörden haben die massgebenden Bestimmungen vielmehr richtig angewendet.