Eine unsachgemäss erfolgte oder unterbliebene Schätzung hat für die Beteiligten zudem keine Nichtigkeitsfolgen (vgl. BGE 113 III 5 E. 5a, nicht veröffentlicht). Verfahrensmässig steht fest, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Schätzung der Liegenschaft gesondert mitgeteilt hat mit dem Hinweis, dass sie eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen könne. Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen eingeholt, die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen und das Betreibungsamt angehalten, den Schätzungswert von 3 Mio. Franken aufzunehmen.