Lehnt das Betreibungsamt hingegen eine Überprüfung der Schätzung ab, kann dagegen lediglich Beschwerde erhoben werden mit dem Einwand, veränderte Verhältnisse machten eine Revision der Schätzung nötig. Insoweit besteht - anders als in der Betreibung auf Pfändung - kein bedingungsloser Anspruch auf eine zweite bzw. erneute Schätzung und auf deren Überprüfung durch Sachverständige (vgl. BGE 113 III 5 E. 5b, nicht veröffentlicht). Eine unsachgemäss erfolgte oder unterbliebene Schätzung hat für die Beteiligten zudem keine Nichtigkeitsfolgen (vgl. BGE 113 III 5 E. 5a, nicht veröffentlicht).